TSV Neuhengstett

Turn- und Sportverein Neuhengstett 1907 e. V.

TURN- UND SPORTVEREIN NEUHENGSTETT  1907 e.V., NEUHENGSTETT



J U G E N D O R D N U N G


§ 1 Mitgliedschaft
Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitglieder und Mitarbeiter bilden die Vereinsjugend im Turn- und Sportverein Neuhengstett  1907 e.V.

§ 2 Aufgaben und Ziele
Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv. Sie trägt damit zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei. Schwerpunkte ihrer Jugendarbeit sind die Förderung der freizeit- und wettkampfsportlichen  Betätigung der jugendlichen  Mitglieder und die Bereitstellung von freizeitkulturellen Angeboten. Bei allen Aktivitäten sollen die Jugendlichen gemäß ihres Entwicklungsstandes  bei der Planung und Durchführung beteiligt werden.

§ 3 Organe
Organe der Vereinsjugend  sind:
1.    die  Jugendvollversammlung
2.    der Jugendvorstand
3.    der Jugendausschuß


§ 4 Jugendvollversammlung
(1)    Die Jugendvollversammlung  ist das oberste Organ der Vereinsjugend . Sie findet jährlich mindestens einmal statt. Zu ihr ist mindestens zwei Wochen vorher einzuladen. Hierzu genügt die Bekanntmachung im örtlichen Gemeindeblatt. Sie soll zeitlich vor der Jahres­ hauptversammlung  des Vereins stattfinden.
(2)    Anträge an die Jugendvollversammlung  können von allen stimmberechtigten Mitgliedern und Organen der Vereinsjugend mündlich oder schriftlich gestellt werden.
(3)    Aufgaben:
1.    Bericht der Jugendleitung
2.    Kassenbericht , sofern eine Jugendkasse eingerichtet ist
3.    Entlastung der Jugendleitung
4.    Wahlen
5.    Festlegung von Aktivitäten der Vereinsjugend
6.    Diskussion und Beschlußfassung über Anträge.
(4)    Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend gemäß § 1 dieser Jugendordnung ab dem 7. Lebensjahr. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
(5)    Die Jugendvollversammlung  ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

§ 5 Jugendausschuß
(1)    Es kann ein Jugendausschuß gebildet werden.
(2)    Dem Jugendausschuß gehören an:
1.    der Jugendleiter
2.    der Jugendsprecher
3.    die Abteilungsjugendleiter und
4.    ein Vertreter des Vereinsvorstandes.
(3)    Der Jugendausschuß hat die Aufgabe, die Ziffern 5 und 6 des § 4 Absatz 3 vorzuberaten.


§ 6 Jugendvorstand
(1)    Dem Jugendvorstand gehören an:
1.    der Jugendleiter
2.    der Jugendsprecher
(2)    Aufgaben:
1.    Vertretung der Vereinsjugend im Verein, in der Sportkreisjugend und in Gemeinde- organisationen
2.    Beantragung von Zuschüssen für die Jugendarbeit
3.    Organisation von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
4.    Koordinierung von fachlicher und überfachlicher Jugendarbeit.
.(3)    Der Jugendvorstand wird von der Jugendvollversammlung  für zwei Jahre gewählt und von der Hauptversammlung  des Vereins bestätigt. Der Jugendleiter muß volljährig sein.

§ 7 Jugendsprecher
Als Jugendsprecher ist wählbar, wer zum Zeitpunkt der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet und das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 8 Jugendkasse
(1)    Eine Jugendkasse wird nur auf Anordnung des Vereinsvorstandes  eingerichtet werden.
(2)    Eine eingerichtete Jugendkasse wird vom Jugendleiter verwaltet.
(3)    Es gelten die Vorschriften über die Kassenführung analog des Vereins.
(4)    Die Jugendkasse ist jährlich  mindestens einmal von dem vom Gesamtverein gewählten Kassenprüfer   zu prüfen.

§ 9 Sonstige Bestimmungen
(1)    Die Bestimmungen der Vereinssatzung gelten ergänzend zu dieser Jugendordnung.
(2)    Diese Jugendordnung wurde mit Zweidrittelmehrheit  der Jugendvollversammlung beschlossen. Änderungen müssen ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit  beschlossen werden.
(3)    Diese Jugendordnung und spätere Änderungen treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand  in Kraft.

Althengstett, den 07. Dezember  1995