Turn- und Sportverein Neuhengstett 1907 e. V.
S A T Z U N G
des
Turn- und Sportvereins Neuhengstett 1907 e.V.
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt die Bezeichnung Turn- und Sportverein
Neuhengstett 1907 e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Althengstett-Neuhengstett.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein dient der Förderung der körperlichen und seelischen
Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege
der Leibesübung.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.
(3) Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung der in Absatz 1 und
2 genannten Zwecke, zu verwenden. An Vereinsmitglieder dürfen
keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe
Vergütungen o.ä. bezahlt werden. Nach Vorstandsbeschluss und
Haushaltslage sind Ehrenamtspauschalen und Übungsleiterpauschalen
bis zur jeweiligen Höhe des Steuer- und Sozialversicherungs-
freibetrages zulässig.
(4) Politische, rassische, nationale oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb
des Vereins nicht angestrebt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V.
und des deutschen Volksportverbandes e.V., dessen Satzung er anerkennt.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche
Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Angehörige des Vereins im Alter von 15 – 18 Jahren gelten als
Jugendliche. Die unter 15 Jahre alten Angehörigen des Vereins
sind Kinder, sie werden in Jugend- bzw. Kinderabteilungen
zusammengefasst. Sie gelten als außerordentliche Mitglieder und haben
kein Stimmrecht. Der Übergang zum ordentlichen Mitglied erfolgt
mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Beitragspflicht als
ordentliches Mitglied beginnt mit dem nächsten Geschäftsjahr.
(3) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereins-
ausschusses. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung.
Bei außerordentlichen Mitgliedern, die das 15. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, ist das Anmeldeformular von den Erziehungs-
berechtigten zu unterschreiben. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs
ist schriftlich mitzuteilen, sie braucht nicht begründet zu werden.
(4) Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des
Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied
angehört.
(5) Die gleichzeitige Zugehörigkeit aktiver Mitglieder zu einem anderen
Turn- oder Sportverein bedarf der Zustimmung des Vereins-
ausschusses. Diese Zustimmung gilt als erklärt, wenn in der
schriftlichen Anmeldung auf die aktive Mitgliedschaft in einem anderen
Verein hingewiesen wird.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, der nur durch
schriftliche Erklärung 1 Monat vor Schluss des Geschäftsjahres erfolgen
kann.
(7) Die Mitgliedschaft erlischt außerdem durch den Ausschluss aus dem
Verein, welcher nur durch den Vereinsausschuss beschlossen werden
kann:
1) Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung
von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens
6 Monaten in Rückstand gekommen ist.
2) Wenn das Mitglied gegen die Vereinssatzungen oder die
Satzungen eines Verbandes, dem der Verein des Mitglieds
angehört, grob verstößt.
3) Wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder
das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der
Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder
Handlungen herabsetzt.
(8) Der Ausschluss gem. Ziff. 7 ist dem Mitglied durch eingeschriebenen
Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein
Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu.
§ 6 Ehrungen
(1) Mitglieder, die sich um den Verein besonders große Verdienste
erworben haben, können auf Vorschlag des Vereinsausschusses durch
die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Hauptversammlung
festgesetzt. Die Erhebung von Abteilungsbeiträgen sind zulässig und
werden bezüglich der Erhebung zur Festsetzung der Höhe der
jeweiligen Abteilungshauptversammlung übertragen.
(2) Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitglieds-
beitrags nicht in der Lage sind, können auf Antrag durch Beschluss des
Vereinsausschusses ganz oder teilweise davon befreit werden.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrags
befreit.
(4) Wehrpflichtige sind für die Dauer der Pflichtwehrzeit von der Bezahlung
des Mitgliederbeitrags befreit.
(5) Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres im Voraus an den
Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens 2 Monate nach
Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre
Höhe wird vom Vereinsausschuss festgesetzt.
$ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Hauptversammlung
2. die außerordentliche Hauptversammlung
3. die Mitgliederversammlung
4. der Vorstand
5. der Vereinsausschuss
$ 9 Die Hauptversammlung
(1) Jeweils im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Hauptversammlung statt. Die ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die
Einberufung erfolgt mindestens 2 Wochen zuvor durch Veröffentlichung
im Mitteilungsblatt der Gemeinde Neuhengstett.
(2) Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:
1. Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den
1. Vorsitzenden und den Kassier.
2. Bericht des Kassenprüfers.
3. Entlastung des Vorstandes.
4. Beschlussfassung über Anträge.
5. Neuwahlen im Wechsel, jährlich die Hälfte der zu Wählenden,
Amtszeit 2. Jahre.
(3) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein.
Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung
gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem
Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der
Antragsfrist eingetreten sind.
(4) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der
erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungs-
bestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der
Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu
benachrichtigen.
(5) Sind bei Wahlen mehrere Wahlvorschläge vorhanden, ist eine geheime
Wahl durchzuführen.
(6) Über den Ablauf der Hauptversammlung, insbesondere über die
Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer und
einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 10 Die außerordentliche Hauptversammlung
(1) Der Vorstand kann eine außerordentliche Hauptversammlung jederzeit
einberufen, wenn er dies mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder
aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse für erforderlich hält.
(2) Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung ein-
berufen, wenn dies von 1/4 aller ordentlichen Mitgliedern schriftlich
gefordert wird.
(3) Die Einberufungsfrist für die außerordentliche Hauptversammlung
beträgt 1 Woche.
(4) Ziffer (4) bis (6) von § 9 gelten entsprechend.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Der Vorsitzende kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen,
die zur Besprechung von laufenden Vereinsangelegenheiten dienen soll.
(2) Die Einberufungsfrist für die Mitgliederversammlung beträgt 1 Woche.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
gefasst.
(4) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nicht be-
schlossen werden.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, besonders über die
Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und von
einem der beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand und Ausschüsse
(1) Der von der Hauptversammlung im Wechsel alle 2 Jahr zu wählende
Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem 3. Vorsitzenden
4. dem Schriftführer
5. dem Kassier
(2) Dem Vereinsausschuss gehören an:
1. der Vorstand
2. die jeweiligen Abteilungsleiter und deren Stellvertreter
3. der Jugendleiter und dessen Stellvertreter
4. der Leiter des Wirtschaftsbetriebes
5. der Platz- und Gerätewart
6. 6 weitere Vereinsmitglieder
Die Abteilungsleiter und deren Stellvertreter werden von den einzelnen
Abteilungen benannt.
Die anderen Mitglieder des Vereinsausschusses sind im Wechsel für
2 Jahre je zur Hälfte von der Hauptversammlung zu wählen. Der
Vereinsausschuss kann für besondere Aufgaben durch Beschluss des
Vorstandes erweitert werden.
(3) Der Vorstand und die Ausschüsse erledigen die laufenden Angelegen-
heiten, insbesondere obliegt ihnen die Verwaltung der Vereins-
vermögens.
(4) Der Vereinsausschuss ist mindestens jeden 2. Monat vom
1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden
einzuberufen.
(5) Die Beschlüsse des Vorstandes und des Ausschusses werden mit
einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des 1. Vorsitzenden.
(6) Über die Beschlüsse des Vorstandes und des Vereinsausschusses
ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer sowie einem der
beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(7) Scheidet vor Ablauf der Wahlperiode ein Vorstands- oder Ausschuss-
mitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vereinsausschusses
ersetzt. Bei Ausscheiden eines der Vorsitzenden ist jedoch unverzüg-
lich eine außerordentliche Hauptversammlung zur Neuwahl
einzuberufen.
§ 13 Vertreter des Vereins
Die drei Vorsitzenden sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des BGB. Die Vertretung des Vereins wird in der Weise vorgenommen, daß immer zwei Vorsitzende den Verein gemeinsam vertreten, wobei dies zwischen den drei Vorsitzenden wahlweise erfolgen kann.
$ 14 Abteilungen
(1) Die Durchführung des Sportbetriebs ist die Aufgabe der einzelnen
Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet, dessen
Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet.
Die Abteilungsausschüsse sind alle 2 Jahre mindestens 2 Wochen vor
der Hauptversammlung in einer Abteilungsversammlung zu wählen.
(2) Die Abteilungsausschüsse sind selbständig und arbeiten fachlich unter
eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren.
Wichtige Fragen sind mit dem Vorstand bzw. dem Vereinsausschuss
abzusprechen.
(3) Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vereins-
ausschusses eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch
den Vorstand und die Kassenprüfer.
$ 15 Kassenprüfung
(1) Die Kassenprüfung soll durch 2 ordentliche Mitglieder erfolgen. Sie
erstatten bei der Hauptversammlung Bericht über die Kassenprüfung.
(2) Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung alle 2 Jahre
gewählt.
§ 16 Strafbestimmungen
(1) Sämtliche Mitglieder unterliegen, von dem in § 5 genannten Ausschuss
abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vereinsausschuss kann Ordnungs-
strafen (Verweise, Sperren und dergleichen) gegen jedes Mitglied
verhängen, das sich gegen die Satzung, das Ansehen oder die Ehre des
Vereins vergeht. Er kann auch Wiedergutmachung fordern oder Geld-
strafen auferlegen, wenn ein Mitglied das Vereinsvermögen mindert.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung
beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung
über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der
Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen ordentlichen
Mitglieder.
(2) Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei
Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das
nach Bezahlung der Schulden noch verbleibende Vereinsvermögen ist
mit Zustimmung des Finanzamtes auf die örtliche Gemeindeverwaltung
zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu
übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder
Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.
§ 18 Datenschutz
(1) Der TSV Neuhengstett e.V. erhebt, speichert und verwendet persönliche, vereinsrelevante Daten und Angaben seiner Mitglieder zur Erfüllung der Vereinsaufgaben. Hierbei ist es das Ziel des Vereins, die bestehenden datenschutzrechtlichen Vorgaben nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten und einzuhalten. Der Verein beschreibt die erforderlichen Grundregeln und Bestimmungen in einer separaten Datenschutzordnung in Ergänzung zu dieser Vereinssatzung.
Die vorstehende Satzung wurde auf der Hauptversammlung
am 15. Februar 2019 beschlossen. Gleichzeitig tritt die seither gültige
Satzung außer Kraft.
Neuhengstett, den 15. Februar 2019
1. Vorsitzender Stefan Ayasse
2. Vorsitzender Volker Habeland
Schriftführer Peter Pieper
Kassiererin Jutta Talmon l‘Armee