TSV Neuhengstett

Turn- und Sportverein Neuhengstett 1907 e. V.

S A T Z U N G
des
Turn- und Sportvereins Neuhengstett 1907 e.V.


§ 1 Name, Sitz


(1)     Der Verein führt die Bezeichnung Turn- und Sportverein
        Neuhengstett 1907 e.V.
(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Althengstett-Neuhengstett.
(3)     Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Zweck


(1)    Der Verein dient der Förderung der körperlichen und seelischen
        Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege
        der Leibesübung.
(2)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
        Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.
(3)     Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung der in Absatz 1 und
        2 genannten Zwecke, zu verwenden. An Vereinsmitglieder dürfen
        keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe
        Vergütungen o.ä. bezahlt werden. Nach Vorstandsbeschluss und
        Haushaltslage sind Ehrenamtspauschalen und Übungsleiterpauschalen
        bis zur jeweiligen Höhe des Steuer- und Sozialversicherungs-
        freibetrages zulässig.
(4)     Politische, rassische, nationale oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb
        des Vereins nicht angestrebt werden.


§ 3 Geschäftsjahr

        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Verbandszugehörigkeit


        Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V.

und des deutschen Volksportverbandes e.V., dessen Satzung er anerkennt.

§ 5 Mitgliedschaft

(1)     Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche
        Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2)     Angehörige des Vereins im Alter von 15 – 18 Jahren gelten als
        Jugendliche. Die unter 15 Jahre alten Angehörigen des Vereins
        sind Kinder, sie werden in Jugend- bzw. Kinderabteilungen
        zusammengefasst. Sie gelten als außerordentliche Mitglieder und haben
        kein Stimmrecht. Der Übergang zum ordentlichen Mitglied erfolgt
        mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Beitragspflicht als
        ordentliches Mitglied beginnt mit dem nächsten Geschäftsjahr.
(3)     Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereins-
        ausschusses. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung.
        Bei außerordentlichen Mitgliedern, die das 15. Lebensjahr noch nicht
        vollendet haben, ist das Anmeldeformular von den Erziehungs-
        berechtigten zu unterschreiben. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs
        ist schriftlich mitzuteilen, sie braucht nicht begründet zu werden.
(4)     Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des
        Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied
        angehört.
(5)     Die gleichzeitige Zugehörigkeit aktiver Mitglieder zu einem anderen
        Turn- oder Sportverein bedarf der Zustimmung des Vereins-
        ausschusses. Diese Zustimmung gilt als erklärt, wenn in der
        schriftlichen Anmeldung auf die aktive Mitgliedschaft in einem anderen
        Verein hingewiesen wird.
(6)     Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, der nur durch
        schriftliche Erklärung 1 Monat vor Schluss des Geschäftsjahres erfolgen
        kann.
(7)     Die Mitgliedschaft erlischt außerdem durch den Ausschluss aus dem
        Verein, welcher nur durch den Vereinsausschuss beschlossen werden
        kann:
                  1)      Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung
                           von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens
                           6 Monaten in Rückstand gekommen ist.
                  2)      Wenn das Mitglied gegen die Vereinssatzungen oder die
                           Satzungen eines Verbandes, dem der Verein des Mitglieds
                           angehört, grob verstößt.
                  3)      Wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder
                           das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der
                           Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder
                           Handlungen herabsetzt.
(8)     Der Ausschluss gem. Ziff. 7 ist dem Mitglied durch eingeschriebenen
        Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein
        Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu.

§ 6 Ehrungen

(1)     Mitglieder, die sich um den Verein besonders große Verdienste
        erworben haben, können auf Vorschlag des Vereinsausschusses durch
        die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1)     Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Hauptversammlung
        festgesetzt. Die Erhebung von Abteilungsbeiträgen sind zulässig und
        werden bezüglich der Erhebung zur Festsetzung der Höhe der
        jeweiligen Abteilungshauptversammlung übertragen.
(2)     Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitglieds-
        beitrags nicht in der Lage sind, können auf Antrag durch Beschluss des
        Vereinsausschusses ganz oder teilweise davon befreit werden.
(3)     Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrags
        befreit.
(4)     Wehrpflichtige sind für die Dauer der Pflichtwehrzeit von der Bezahlung
        des Mitgliederbeitrags befreit.
(5)     Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres im Voraus an den
        Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens 2 Monate nach
        Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre
        Höhe wird vom Vereinsausschuss festgesetzt.

$ 8 Organe

        Die Organe des Vereins sind:
                  1. die Hauptversammlung
                  2. die außerordentliche Hauptversammlung
                  3. die Mitgliederversammlung

                  4. der Vorstand
                  5. der Vereinsausschuss

$ 9 Die Hauptversammlung

(1)     Jeweils im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche
        Hauptversammlung statt. Die ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die
        Einberufung erfolgt mindestens 2 Wochen zuvor durch Veröffentlichung
        im Mitteilungsblatt der Gemeinde Neuhengstett.
(2)     Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:
        1.      Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den
                  1. Vorsitzenden und den Kassier.
        2.      Bericht des Kassenprüfers.
        3.      Entlastung des Vorstandes.
        4.      Beschlussfassung über Anträge.
        5.      Neuwahlen im Wechsel, jährlich die Hälfte der zu Wählenden,
                  Amtszeit 2. Jahre.
(3)     Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
        Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein.
        Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung
        gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem
        Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der
        Antragsfrist eingetreten sind.
(4)     Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit
        gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der
        erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungs-
        bestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der
        Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu
        benachrichtigen.
(5)     Sind bei Wahlen mehrere Wahlvorschläge vorhanden, ist eine geheime
        Wahl durchzuführen.
(6)     Über den Ablauf der Hauptversammlung, insbesondere über die
        Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer und  
        einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.    

§ 10 Die außerordentliche Hauptversammlung

(1)     Der Vorstand kann eine außerordentliche Hauptversammlung jederzeit
        einberufen, wenn er dies mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder
        aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse für erforderlich hält.
(2)     Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung ein-
        berufen, wenn dies von 1/4 aller ordentlichen Mitgliedern schriftlich
        gefordert wird.
(3)     Die Einberufungsfrist für die außerordentliche Hauptversammlung
        beträgt 1 Woche.
(4)     Ziffer (4) bis (6) von § 9 gelten entsprechend.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

(1)     Der Vorsitzende kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen,
        die zur Besprechung von laufenden Vereinsangelegenheiten dienen soll.
(2)     Die Einberufungsfrist für die Mitgliederversammlung beträgt 1 Woche.
(3)     Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
        gefasst.
(4)    Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nicht be-
        schlossen werden.
(5)     Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, besonders über die
        Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und von
        einem der beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand und Ausschüsse

(1)     Der von der Hauptversammlung im Wechsel alle 2 Jahr zu wählende
        Vorstand besteht aus:
                  1. dem 1. Vorsitzenden
                  2. dem 2. Vorsitzenden

                 3. dem 3. Vorsitzenden
                  4. dem Schriftführer
                  5. dem Kassier
(2)     Dem Vereinsausschuss gehören an:
                  1. der Vorstand
                  2. die jeweiligen Abteilungsleiter und deren Stellvertreter
                  3. der Jugendleiter und dessen Stellvertreter
                  4. der Leiter des Wirtschaftsbetriebes
                  5. der Platz- und Gerätewart
                  6. 6 weitere Vereinsmitglieder
        Die Abteilungsleiter und deren Stellvertreter werden von den einzelnen
        Abteilungen benannt.
        Die anderen Mitglieder des Vereinsausschusses sind im Wechsel für
        2 Jahre je zur Hälfte von der Hauptversammlung zu wählen. Der
        Vereinsausschuss kann für besondere Aufgaben durch Beschluss des
        Vorstandes erweitert werden.
(3)     Der Vorstand und die Ausschüsse erledigen die laufenden Angelegen-
        heiten, insbesondere obliegt ihnen die Verwaltung der Vereins-
        vermögens.
(4)     Der Vereinsausschuss ist mindestens jeden 2. Monat vom
        1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden
        einzuberufen.
(5)     Die Beschlüsse des Vorstandes und des Ausschusses werden mit
        einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
        Stimme des 1. Vorsitzenden.
(6)     Über die Beschlüsse des Vorstandes und des Vereinsausschusses
        ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer sowie einem der
        beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(7)     Scheidet vor Ablauf der Wahlperiode ein Vorstands- oder Ausschuss-
        mitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vereinsausschusses
        ersetzt. Bei Ausscheiden eines der Vorsitzenden ist jedoch unverzüg-
        lich eine außerordentliche Hauptversammlung zur Neuwahl
        einzuberufen.

§ 13 Vertreter des Vereins

Die drei Vorsitzenden sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des BGB. Die Vertretung des Vereins wird in der Weise vorgenommen, daß immer zwei Vorsitzende den Verein gemeinsam vertreten, wobei dies zwischen den drei Vorsitzenden wahlweise erfolgen kann.  



$ 14 Abteilungen


(1)     Die Durchführung des Sportbetriebs ist die Aufgabe der einzelnen
        Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet, dessen
        Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet.
        Die Abteilungsausschüsse sind alle 2 Jahre mindestens 2 Wochen vor
        der Hauptversammlung in einer Abteilungsversammlung zu wählen.
(2)     Die Abteilungsausschüsse sind selbständig und arbeiten fachlich unter
        eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren.
        Wichtige Fragen sind mit dem Vorstand bzw. dem Vereinsausschuss
        abzusprechen.
(3)     Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vereins-
        ausschusses eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch
        den Vorstand und die Kassenprüfer.


$ 15 Kassenprüfung

(1)     Die Kassenprüfung soll durch 2 ordentliche Mitglieder erfolgen. Sie
        erstatten bei der Hauptversammlung Bericht über die Kassenprüfung.
(2)     Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung alle 2 Jahre
        gewählt.

§ 16 Strafbestimmungen

(1)    Sämtliche Mitglieder unterliegen, von dem in § 5 genannten Ausschuss
        abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vereinsausschuss kann Ordnungs-
        strafen (Verweise, Sperren und dergleichen) gegen jedes Mitglied
        verhängen, das sich gegen die Satzung, das Ansehen oder die Ehre des
        Vereins vergeht. Er kann auch Wiedergutmachung fordern oder Geld-
        strafen auferlegen, wenn ein Mitglied das Vereinsvermögen mindert.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung
        beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung
        über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der
        Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen ordentlichen
        Mitglieder.
(2)     Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei
        Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das
        nach Bezahlung der Schulden noch verbleibende Vereinsvermögen ist
        mit Zustimmung des Finanzamtes auf die örtliche Gemeindeverwaltung
        zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu
        übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder
        Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.

 

§ 18 Datenschutz

(1)    Der TSV Neuhengstett e.V. erhebt, speichert und verwendet persönliche, vereinsrelevante Daten und Angaben seiner Mitglieder zur Erfüllung der Vereinsaufgaben. Hierbei ist es das Ziel des Vereins, die bestehenden datenschutzrechtlichen Vorgaben nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten und einzuhalten. Der Verein beschreibt die erforderlichen Grundregeln und Bestimmungen in einer separaten Datenschutzordnung in Ergänzung zu dieser Vereinssatzung.

 

Die vorstehende Satzung wurde auf der Hauptversammlung

am 15. Februar 2019 beschlossen. Gleichzeitig tritt die seither gültige

Satzung außer Kraft.

 

Neuhengstett, den 15. Februar 2019

 

1.   Vorsitzender                                                       Stefan Ayasse

 

2.   Vorsitzender                                                       Volker Habeland   

 

Schriftführer                                                            Peter Pieper

 

Kassiererin                                                               Jutta Talmon l‘Armee